Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 6 Jahresfinanzbericht
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.11.2015 – 21 K 450/15Zitiert von 2
- BVerwG, 29.04.2015 – 6 C 39/13Rechtsnachfolgefähigkeit eines telekommunikationsrechtlichen WegerechtsZitiert von 13
- OVG NRW, 05.02.2020 – 13 A 17/16Zitiert von 7
- BVerfG, 07.01.1999 – 2 BvR 929/97Zitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 20.06.2002 – VI-U (Kart) 69/01
- BGH, 07.07.2000 – V ZR 435/98Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.10.2021 – 6 C 8/20Zugangsverpflichtung bzw. Verhandlungsgebot zugunsten von Diensteanbietern als Frequenznutzungsbestimmung im Vergabeverfahren für sog. 5G-FrequenzenZitiert von 30
- BFH, 03.02.2021 – XI B 45/20Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erklärung; Rechtsfolge der sog. LadenrechtsprechungZitiert von 13
- OLG Hamm, 28.05.2020 – 4 U 82/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/6#abs-1 (1) Unternehmen, die
haben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs offenzulegen; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/6#abs-2 (2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/6#abs-3 (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/6#abs-4 (4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. § 324 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.