Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 6 Jahresfinanzbericht
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/6#abs-1 (1) Unternehmen, die
haben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs offenzulegen; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/6#abs-2 (2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/6#abs-3 (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/6#abs-4 (4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. § 324 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 6 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.11.2015 – 21 K 450/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.02.2020 – 13 A 17/16Zitiert von 7
- BVerfG, 07.01.1999 – 2 BvR 929/97Kommunale Selbstverwaltung: Unentgeltliche Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen für Telekommunikationslinien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 20.06.2002 – VI-U (Kart) 69/01
- BGH, 07.07.2000 – V ZR 435/98Zitiert von 14
- OVG NRW, 05.02.2020 – 13 B 1494/19
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.02.2021 – XI B 45/20Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erklärung; Rechtsfolge der sog. LadenrechtsprechungZitiert von 13
- VG Köln, 17.11.2020 – 14 K 206/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 28.05.2020 – 4 U 82/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.09.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.